Aufgrund der Corona-Schutzmaßnahmen ist die Beherbergung zu touristischen Zwecken in jeglichen gewerblichen Übernachtungsangeboten bis mindestens zum 30. November 2020 untersagt. Davon ausgenommen sind Dienst- und Geschäftsreisen oder wenn andere Gründe, wie die Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen, Besuchsrecht bei Kindern oder ein Arzt- oder Krankenhausbesuch eine Übernachtung erfordern.
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